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Satzung Sportverein SV „Kloster Lehnin“ e.V.

 Der SVKL ist ein gemeinnütziger Verein. Hier findet Ihr die Satzung des SV "Kloster Lehnin" e.V. zum Download.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Name des Vereins lautet: SV KLOSTER LEHNIN e.V. (Sportverein „Kloster Lehnin“ e.V.)
     
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister des Kreisgerichts Brandenburg eingetragen.
    Er hat seinen Sitz in Lehnin.
     
  3. Die Vereinsfarben sind: grün-weiß-blau im Ortswappen LEHNIN: weiße Hirschkuh vor einer Eiche
     
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
     
  5. Der Verein ist Dachverband für die ihm angehörenden Sportsektionen.

§ 2 Zweck, Aufgaben u. Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage als Mittel zur körperlichen und geistigen Bildung der Mitglieder.
     
  2. Der Betreuung der Jugendlichen ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
     
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  4. Daneben setzt sich der Verein für den Schutz und die Erhaltung der Umwelt ein.

§ 3 Mittel

Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten:

  1. Abhaltung von regelmäßigen Sport- u. Spielübungen sowie regelmäßigem Trainingsbetrieb.
     
  2. Mittel, die dem Verein zufließen sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  3. Die Zahlung von Vergütungen ist nur auf Beschluß des Vereinsvorstandes möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  4. Zum Zwecke der Vereinstätigkeit pflegt der Verein sportliche Verbindungen zu geeigneten Vereinen im In- u. Ausland.
     
  5. Für angeschaffte und zugewendete Vereins- u. Vermögenswerte sind in den Sektionen Inventarverzeichnisse anzulegen und ständig zu aktualisieren. Die Sektionen sind für den Erhalt dieser Werte verantwortlich.

§ 4 Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch Beschluß des Vorstandes eine eigene, selbständige Sektion gegründet werden.
     
  2. Die Sektionen beschließen auf der Grundlage der Satzung des Vereins eine Sektionsordnung. Der Inhalt dieser Sektionsordnung darf der Satzung des Vereins nicht widersprechen. Die Sektionen regeln auf der Grundlage der Sektionsordnung ihre Angelegenheiten selbst.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das Vereinsstatut anerkennt.
     
  2. Zum Eintritt als Mitglied in den Verein ist das vollendete 18. Lebensjahr notwendig.
     
  3. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten.
     
  4. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Personen, die außerordentliche Verdienste für die Entwicklung des Sports im Rahmen des Vereins haben, als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
     
  5. Jeder Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei der entsprechenden Sektionsleitung einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Sektionsversammlung auf der Grundlage der Sektionsordnung.
     
  6. Die Aufnahmegebühr beträgt einen Monatsbeitrag und ist unmittelbar nach erfolgter Aufnahme an die Hauptkasse des Vereins zu entrichten.
     
  7. Die Führung der Mitgliederliste erfolgt in den Sektionen. Sie ist von der Sektionsleitung gegenüber dem Verein halbjährlich zu aktualisieren.
     
  8. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluß
    c) Tod
     
  9. Ein Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand der Sektion durch schriftliche Kündigung zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. Die Mindestmitgliedschaft im Verein beträgt 3 Monate.
     
  10. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
     

In den Fällen a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Beschluß über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuß zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuß entscheidet endgültig.
 

  1. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung des gesamten Beitrages und zur Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein/der Sektion verpflichtet.
     
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein/die Sektion müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
     
  3. Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden nur für Vereinszwecke genutzt. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Zahlung der Vereinsbeiträge. (Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jährlich für das Geschäftsjahr beschlossen).
     
  2. Beachtung und Einhaltung der Vereins-, Sektions-, und Versammlungsbeschlüsse.
     
  3. Förderung der im Statut niedergelegten Grundsätze des Vereins.
     
  4. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, durch Teilnahme an Arbeitseinsätzen zur Erhaltung der Sportanlagen beizutragen. Die Sektionsleitungen beschließen jährlich die Höhe der zur Erhaltung der ihnen zur Nutzung übergebenen Sportanlagen notwendigen Arbeitsstunden verbindlich für ihre Mitglieder.
     
  5. Die Mitglieder haben sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins bzw. seiner Sektionen zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
     
  6. Zur Absicherung kostenintensiver Leistungen für den Erhalt des Sportbetriebes in den Sektionen können durch die Sektionsversammlung für deren Mitglieder jährlich Sonderbeiträge beschlossen werden. Diese Sonderbeiträge verbleiben in der Sektionskasse.
     
  7. Die Sektionen können unter Beachtung der Vereinssatzung Initiativen zur Gewinnung zusätzlicher Mittel für sportliche Zwecke entwickeln. Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung besonderer Aufwendungen zur Absicherung des Sportbetriebes sowie zum Erhalt der Sportstätten und Sportgeräte der Sektionen zu verwenden. Der Schatzmeister der Sektion hat darüber kontrollfähig Buch zu führen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anteil an allen durch das Statut gewährleisteten Einrichtungen der Sektion des Vereins, der sie angehören.
     
  2. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins bzw. ihrer Sektion.
     
  3. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 8 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung, der Sektionsversammlung oder der Sektionsleitung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregeln verhängt werden:
    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Sperren
    d) Ausschluß
     
  2. Der Beschluß zu den Maßregelungen b, c und d ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Beschluß ist mit einem eingeschriebenen Brief zuzustellen. Die Strafbestimmungen der Sportverbände bleiben von diesen Satzungsbestimmungen unberührt.

§ 9 Beiträge und Gebühren

  1. Die Beiträge und Gebühren richten sich nach der Bedürftigkeit des Vereins. Ihre Höhe wird jährlich vom Vorstand auf der Grundlage des bestätigten Haushaltsplanes und der Finanzordnung festgelegt. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung bestätigt. Die Beitragshöhe ist für alle Sektionen in gleicher Höhe verbindlich.
     
  2. Die Finanzordnung legt fest, für welche Zwecke finanzielle Mittel des Vereins verwendet werden dürfen und welche Zwecke von der Finanzierung aus Mitteln des Vereins ausgeschlossen sind.

§ 10 Einnahmen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
    a) Aufnahmegebühr (1 Monatsbeitrag)
    b) den Mitgliedsbeiträgen lt. 9
    c) Spenden
    d) Einnahmen aus Spielen und Veranstaltungen
    e) Zuwendungen der Kommune
     
  2. Spenden, die zweckgebunden direkt an eine Sektion gerichtet sind, verbleiben zur satzungsgemäßen Verwendung in dieser Sektion.

§ 11 Ausgaben

  1. Die Ausgaben bestehen aus:
    a) Verwaltungsausgaben
    b) Aufwendungen im Sinne 2 und 3
    c) sonstige Aufwendungen
     
  2. Grundlage für die Ausgaben ist je ein Haushaltsplan der Sektionen, darauf aufbauend ein Gesamthaushaltsplan des Vereins. Der Gesamthaushaltsplan wird jährlich von der erweiterten Vorstandssitzung bestätigt.
     
  3. Ausgaben außerhalb des Haushaltsplanes bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
     
  4. Der Vorstand überwacht die finanzielle Situation des Vereins und sichert durch geeignete Maßnahmen die ständige Liquidität der Hauptkasse.

§ 12 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der erweiterte Vorstand (Vorstand und Leiter der Sektionen)
    c) der Vorstand
    d) der Gesamtvorstand
    e) der Beschwerdeausschuß
    f) die Vereinsjugend
     
  2. Die Organe der Sektion sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Sektionsjugend
    d) der Beschwerdeausschuß

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:
    a) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
    b) Beschlußfassung über die Änderung des Vereinszweckes
    c) Änderung der Satzung des Vereins
     
  2. Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) 10 v. H. der ordentlichen Mitglieder beantragen.
     
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung an die Sektionsleiter. Die Sektionsleiter sichern die schriftliche Einladung an alle Sektionsmitglieder innerhalb von 5 Tagen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen der Tagesordnung beigefügt werden.
     
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Alle anderen Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
     
  5. über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm-/Wahlrecht.
     
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
     
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
     
  4. Mitglieder, denen kein Stimm-/Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ihre Anliegen vortragen und einen Beschluß beantragen.

§ 15 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 2. Vorsitzende
    c) der Schatzmeister
     
  2. Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich an:
    d) der Sportwart
    e) der Jugendwart
    f) der Schriftführer
    Die Vorstände der Sektionen haben die gleiche Struktur zu beinhalten.
     
  3. Vorstand im Sinne 26 BGB sind:
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 2. Vorsitzende
    c) der Schatzmeister
    Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
     
  4. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
     
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sektionen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Arbeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
     
  6. Dem Vorstand steht im Sportlerheim Lehnin ein Raum als Hauptgeschäftsstelle zur Verfügung.
     
  7. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
     
  8. Eine Person kann vorübergehend 2 Vorstandsposten bekleiden. Der 1. Vorsitzende kann jedoch nicht gleichzeitig Schatzmeister sein.
     
  9. Kann ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Amtsperiode sein Amt nicht mehr ausüben, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
     
  10. Die Aufgaben innerhalb des Gesamtvorstandes werden durch einen vom Vorstand zu verabschiedenden Geschäftsverteilungsplan geregelt.
     
  11. Der Vorstand hat mindestens einmal im Monat eine Sitzung abzuhalten. Diese ist vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu leiten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Dabei muß der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein.
     
  12. Zur Koordination der Arbeit in den Sektionen wird ein „Erweiterter Vorstand“ gebildet, dem jeweils der Sektionsleiter bzw. ein Delegierter jeder Sektion angehört. Der Erweiterte Vorstand besteht aus diesen Delegierten und dem Gesamtvorstand

§ 16. Befugnisse

  1. des 1. Vorsitzenden:
    1. Leitung des Vereins
    2. Leitung der Sitzungen, Versammlungen, Hauptversammlungen
    3. schriftliche Genehmigung der vom Schatzmeister zu bezahlenden Rechnungen
    4. Überwachung der Vereinsfunktionäre
     
  2. des 2. Vorsitzenden:
    Stellvertreter des 1. Vorsitzenden in allen Angelegenheiten
     
  3. des Schatzmeisters:
    1. ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher
    2. Einnahme der Beiträge und sonstigen Zuwendungen
    3. Begleichung der genehmigten Ausgaben
    4. Rechnungslegung (Kassenabschluß)
    5. Informationspflicht an den Vereinsvorstand bei Gefährdung der Liquidität des Vereins und bei allen auftretenden Unregelmäßigkeiten.
     
  4. des Sportwart:
    1. Kontrolle über den Erhalt und die Pflege des Vereinseigentums sowie der dem Verein zur Nutzung übergebenen Sportgeräte, Gebäude und Sportanlagen.
    2. Organisation der Zusammenarbeit mit der Kommune und mit Vertragspartnern zum Zweck des Erhalts der Sportgeräte, Gebäude und Sportanlagen.
    3. Anleitung der Arbeit der Übungsleiter u. Trainer
     
  5. des Jugendwart:
    1. Vertretung der Interessen der Sportjugend im Verein
    2. Organisation der Kinder- u. Jugendarbeit
     
  6. des Schriftführer:
    1. Führung der Protokolle
    2. Verwaltung der Dokumente des Vereins

§ 17 Kassenprüfung

  1. 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 3 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
  3. In den Sektionen ist analog (1) und (2) zu verfahren.

§ 18 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig.
  2. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst. Das Nähere regelt die Jugendordnung
  3. Die Jugendlichen der Sektionen wählen als ihren Vertreter in der Sektionsleitung einen Jugendwart. Dieser Jugendwart kann älter als 18 Jahre sein.
  4. Die Jugendwarte aller Sektionen wählen aus ihrer Mitte den Jugendwart, der als Vertreter der Vereinsjugend für die Dauer der Wahlperiode Mitglied des Vereins- vorstandes ist. Die Wahl findet zeitgleich mit der Wahl des Vereinsvorstandes statt.
  5. Die Vereinsjugend organisiert sich auf der Grundlage einer von ihr erarbeiteten und beschlossenen Jugendordnung.

§ 19 Beschwerdeausschuß

  1. Der Beschwerdeausschuß besteht aus 3 von der Hauptversammlung gewählten Vereinsmitgliedern.
  2. Die Wahl erfolgt mit der Vorstandswahl.
  3. Rechte und Pflichten:
    a) Schlichtung von Unstimmigkeiten
    b) Entscheidung über Beschwerden
    c) Entscheidung über Berufung gegen den Ausschluß aus dem Verein

§ 20 Haftung

  1. Der Verein bzw. die Sektion haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, sowie bei der Benutzung von Einrichtungen oder Geräten des Vereins erleiden.
  2. Verursacht ein Mitglied vorsätzlich oder grobfahrlässig Schäden am Eigentum des Vereins oder vom Verein genutzten Sportanlagen, so haftet er dafür.
  3. Aus Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ein Drittel der Mitglieder darauf anträgt und die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports. Eine Auszahlung von Anteilen an Vereinsmitglieder ist nicht möglich.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 07.08.1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.

  Änderungen erfolgten mit Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins am 31.Januar 2001 und am 05. Dezember 2002.   Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(Eingetragen am : 31.08.1990 unter der laufenden Nummer 195 des Vereinsregisters im Kreisgericht Brandenburg.)